Änderungen am Betretungsrecht oder sieht so der Dialog aus?

Es hat sich in den letzten beiden Jahren abgezeichnet, dass auf Grund der zunehmenden Anzahl an Geocachern und der damit größer werdenden Problematik sich Veränderungen für unser Hobby ergeben werden oder ergeben müssen.

Ganz klar haben Veranstaltungen wie die Gecko, die Art, aber auch kleinere Events vielen die Augen geöffnet und für die Problematik sensibilisiert. Auch dass Groundspeak seit Anfang letzten Jahres die Dialogbereitschaft offiziell signalisiert, in dem man auf Messen mit Jagdlichem Bezug präsent ist trug zumindest in NRW zu einer gewissen Entspannung bei. Man spricht häufiger miteinander.

Auch in Niedersachsen schein man auf einem guten Weg zu sein und pflegt Beziehungen. So zuletzt auch auf der Pferd und Jagd 2012 in Hannover. (Ein Bericht von TravellingJack).

Änderungen des Betretungsrechtes in Niedersachsen

Umso überraschter war ich, als ich bei Geocaching im Emsland von einer Änderung des Betretungsrechtes gelesen habe. Ich musste zwar ein wenig suchen, bis dass ich die entsprechende Quelle, das niedersächsische Ministerialblatt 5324 vom 16.01.2013 (hier als Text) gefunden hatte, aber dass, was dort zu lesen ist, gibt durchaus Anlass zur Sorge.

Zunächst sollte klargestellt werden, dass es sich nicht um eine Gesetzesänderung des NWaldLG handelt, die das Betretungsrecht betrifft. Das Ministerialblatt beinhaltet unter „H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung“ mehrere Ausführungsbestimmungen zum betreffenden Gesetz.

Diese Bestimmungen regeln, wie die Gesetze zu verstehen bzw. auszulegen sind. Die Ausführungen zum Betretungsrecht sind auf Seite 38 des oben verlinkten PDF zu finden.

Geocaching eine unzumutbare Nutzung

In den Ausführungen wird klar, dass Geocaching als unzumutbare Nutzung anzusehen ist, die durch den Grundbesitzer nicht geduldet werden muss. Neben der Aktivität des Geocachens an sich, ist auch das Anbringen und/oder Hinterlassen von  Markierungen, aufstellen von Geräten o.ä. eine unzumutbare Nutzung. Auch durch die Organisation unseres Hobbies, einen unbestimmten Personenkreis auf einer öffentlich zugänglichen Plattform zur Suche unseres Caches einzuladen macht nach den aktuellen Ausführungsbestimmungen unser Hobby zu einer öffentlichen Veranstaltung.

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Geocaching fällt nicht unter das Betretungsrecht

Bisher ist man davon ausgegangen, dass Geocaching mit seinem Erholungsfaktor mit vom allgemeinen Betretungsrecht gedeckt ist, doch dem ist zumindest in Niedersachsen nicht so.

Mit den o.g. Ausführungsbestimmungen wird klargestellt, dass Geocaching nicht unter das allgemeine Betretungsrecht der freien Landschaft fällt. Sicher können Grundeigentümer dieser Art der Nutzung zustimmen, aber die Vorbehalte gegenüber Geocachern werden auf Seiten der Grundeigentümer geschürt. Denn wenn es schon eine unzumutbare Nutzung ist, warum sollte der Eigentümer diese in seinem Wald tolerieren?

In jedem Fall hat man jetzt den Grundeigentümern ein Werkzeug in die Hand gegeben, mit dem sie einen langen Hebel haben, um unserem Hobby entgegen zu wirken.

Schade, dass man diesen Weg gewählt hat

Was ich persönlich schade finde, ist dass man bei den o.g. Veranstaltungen in NRW Vertreter der Landes-/Kreisforstverwaltung hatte, mit denen man über Probleme sprechen konnte, welche manchmal auch auf dem „kleinen Dienstweg“ gelöst werden konnten, sich aber der nur sehr selten private Waldbauern bzw. Vertreter des Waldbauernverbandes auf den Dialog eingelassen haben.

Schade, dass man nicht die Möglichkeit genutzt hat, ins Gespräch zu kommen, sondern lieber dank seiner Lobbyarbeit Einflüsse in der Legislative auf diesem Weg den Riegel vorschiebt. 

[Edit 22.01.2012 09:40: Der Link zum Ministerialblatt ist aktuell nicht erreichbar und wurde daher entfernt]

[Edit 22.01.2012 11:30: Link zum Text des Ministerialblatts hinzugefügt]

 

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5 Gedanken zu „Änderungen am Betretungsrecht oder sieht so der Dialog aus?

  1. Zum Betretungsrecht, sei es aufgrund §14 BWaldG oder §59 BNatSchG bzw. landesrechtlicher Details, gehört nicht das Hinterlassen von Gegenständen auf Grundstücken. Das gilt also auch und umsomehr für solche Gegenstände, die andere Personen dazu bewegen, diese Gegenstände aufzusuchen. Im Grunde darf auch der Grundstückseigentümer dies anderen oder wohlmöglich sich selbst nicht erlauben, wenn das Aufsuchen der Gegenstände zu einem „Stöbern“ an Stellen führen kann, die sich als Brut- oder Setzstätte wildlebender Tiere wie auch als deren Deckung eignen. Letzteres gilt auch und vor allem im Winter, weil die Flucht von den Tieren einen unverhältnismäßig hohen Energieverbrach erfordert. Jene zu stören, ist gesetzlich ohnehin ausdrücklich verboten.

    Dies alles gilt, soweit jahreszeitlich aktuell, selbstverständlich auch für andere Zeitgenossen, vor allem Pilzesammler.

    Soweit Behörden unabhängig von der Grundstückseigentümerfrage „Schätze“ entdecken, können sie diese „Schätze“ einsammeln. Der Eigentümer der „Schätze“ können sich diese Gegenstände eventuell dann bei der jew. zuständigen Behörde abholen. Das kommt auf den Einzelfall an. Auch Grundstückseigentümer können „Schätze“ entfernen.

    Die Wiederbeschaffung kann für betroffene Personen nicht ganz einfach werden, wenn Grundstückseigentümer oder Behörde den Eigentümer eines „Schatzes“ nicht kennen.

    Daß es unstrittig „Schätze“ sogar in Naturschutzgebieten (und zwar solchen, in denen gem. SchutzVO das Verlassen der Wege verboten und damit des Betretungsrecht eingeschränkt ist) gibt, zeigt, daß es Leute gibt, denen derlei Dinge egal sind.

    Übrigens, diese Rechtslage gilt schon Jahrzehnte lang und nicht erst, seitdem das BWaldG novelliert, das Hessische Waldgestz neu installiert oder Erlasse in Niedersachsen verbreitet wurden.

    All dies führt dazu, daß „Schätze“ nicht nur im Einvernehmen mit dem Grundstücksbesitzer, sondern auch in Abstimmung mit Jagd- und Naturschutzbehörden positioniert werden sollten. Wer dann entsprechnde Verstecke vorschlägt , sollte von vornherein (!) die Belange des Natur- und Wildschutzes nachweislich berücksichtigen.

  2. Pingback: Geocaching unzumutbar! | Geocaching, oder die Suche nach der Tupperdose

  3. Das ist doch völlig daneben. Dagegen sollte mal jemand klagen. Warum darf ich im Wald Pilze suche, Vögel beobachten aber nicht Caches suchen? Unsinn diese ganze deutsche Überregulierung. Wer sich benimmt wie die sprichwörtliche Axt im Walde (ich sag nur Schrauben in den Bäumen oder Massencachen) soll von mir aus bestraft werden, aber nicht alle Cacher pauschal.

    • Warum Pilzesucher und Vogelbeobachter toleriert werden, Geocacher aber nicht mehr?
      a) Weil es gefühlt 10 mal mehr Geocacher als Pilzsucher im Wald gibt.
      b) Weil Pilzsucher sich vergleichsweise gleichmäßig Wald verteilen, die Cacherautobahnen aber immer zu den gleichen Stellen führen wo dann an GZ so ausschaut als ob die Wildschweine hausen würden.
      c) Weil es idR Geocacher sind, die lärmend im Glühweinrudel im Wald auffällig werden und keine Pilzsucher.
      Ob b) an dem „Faktor 10“ aus a) liegt: Keine Ahnung.

  4. Interessant, wie nun in Niedersachsen das Betretungsrecht auszulegen ist. Dabei ist Niedersachsen doch eines der führenden Bundesländer, wenn es um die Förderung von Geocaching geht.
    Alleine in das Geocaching-Projekt CuXnatur flossen doch über 25000€.
    http://www.umwelt.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=2147&article_id=95845&_psmand=10
    Ich meine auch, dass es 2010 bereits einige Projekte gab, deren Kosten sich insgesamt sechsstelligen Bereich bewegten…die hab ich aber auf die schnelle nicht mehr gefunden.
    Interessant wird jetzt eher, ob diese Klarstellung „Geocaching ohne Einwilligung als Unzumutbarkeit“ Einflüsse auf den Review-Prozess haben wird. Man bestätigt zwar die Einwilligung des Eigentümers bei der Übermittlung, doch liegt diese in den wenigsten Fällen wohl tatsächlich vor.
    Die Novellierung des hessichen Jagdgesetzes führte auch nicht dazu, dass weniger Nachtcaches veröffentlicht wurden…
    …mal schauen was noch alles passieren muss, bis die Community versteht, das es so nicht weiter gehen kann.

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